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Schutzstatus S: Gemeinden brauchen Planungssicherheit und Unterstützung

am 27. Juli 2026
Lesedauer: ca. 3min

Der Bundesrat möchte die Zukunft des Schutzstatus S für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer regeln. Auch wird ab März 2027 – fünf Jahre nach Beginn des russischen Angriffskriegs – eine Regelung für den Übergang vom Schutzstatus S zum Status B (Aufenthaltsbewilligung) nötig. Dazu hat der Bundesrat nun ein Konzept in die Vernehmlassung gegeben. Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) begrüsst den Fortschritt dieser Arbeiten, die auch konkrete Auswirkungen auf die Budget- und Planungsprozesse vieler Gemeinden haben.

Mangels realistischer Aussichten auf einen baldigen Waffenstillstand in der Ukraine – und analog zur Politik der EU – teilt der SGV die Auffassung des Bundesrats, den Schutzstatus S auch über den März 2027 hinaus beizubehalten. Da ab März 2027 die ersten Geflüchteten fünf Jahre in der Schweiz sein werden, haben diese Personen Anspruch auf eine befristete (oder in Härtefällen: auf eine dauerhafte) Aufenthaltsbewilligung B. Damit einher geht, dass die Betroffenen bei Bedarf Anspruch auf mehr Unterstützung durch die Sozialhilfe haben werden. Da das Parlament mit dem Entlastungspaket 27 zudem die Bundessubventionen im Asylbereich gekürzt hat, werden auf Gemeinden und Kantone beträchtliche Mehrkosten zukommen.

In seiner Stellungnahme zur Zukunft des Schutzstatus S hebt der SGV insbesondere folgende Punkte hervor:

  • Sozialhilfe: Ukrainerinnen und Ukrainer mit Schutzstatus S erhalten heute eine im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung tiefere Sozialhilfeunterstützung. Sollten sie nach Ablauf von fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erlangen, erhöht sich ihr Anspruch auf Sozialhilfe auf ein Niveau, das mit demjenigen anderer aufenthaltsberechtigter Personen vergleichbar ist. Damit dürften die Sozialhilfekosten für Personen aus der Ukraine ab März 2027 für Gemeinden und Kantone erheblich und kontinuierlich ansteigen. Der SGV begrüsst deshalb, dass der Bund den Kantonen mehr Spielraum bei der Festsetzung der Sozialhilfeleistungen gewähren will. Gleichzeitig fordert er, dass die zusätzlichen Kosten zumindest teilweise vom Bund mitgetragen werden. Dies betrifft nicht nur die Sozialhilfekosten selbst, sondern auch weitere kommunale Aufgaben wie Unterbringung, Bildung und Integration.

  • Härtefallgesuche: Der SGV spricht sich dafür aus, dass nur Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Kernfamilie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, die Voraussetzungen für einen Härtefall und damit für eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erfüllen. Da die Gemeinden aufgrund ihrer Nähe zu den Betroffenen die individuelle Situation am besten beurteilen können, sollen sie bei der Beurteilung der Härtefallgesuche miteinbezogen werden.

  • Einschränkung beim Zugang zum Schutzstatus S: Derzeit diskutiert die EU, den Zugang zu vorübergehendem Schutz für wehrdienstpflichtige ukrainische Männer einzuschränken. Der SGV teilt die Ansicht des Bundesrats, dass die Schweiz ihre Praxis ggf. rasch an diejenige der EU anpassen soll, um die hiesigen Behörden zu entlasten.


Zur Stellungnahme

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