Gewässerschutz: SGV unterstützt Ziele, fordert verursachergerechte Finanzierung
Um den Schutz des Trinkwassers und die Reinigungsleistung von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zu erhöhen, soll das Gewässerschutzgesetz (GSchG) revidiert werden. Der SGV unterstützt die Zielsetzungen der Revision des GSchG, namentlich den präventiven Schutz des Trinkwassers durch die Festlegung von Zuströmbereichen sowie die Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen. Er stellt jedoch fest, dass die Vorlagen keine Finanzierungsmechanismen vorsehen, die dem Verursacherprinzip entsprechen. Die Kosten der notwendigen Massnahmen dürfen nicht über höhere Gebühren auf die Bevölkerung überwälzt werden, insbesondere dort, wo weiterhin diffuse Belastungen bestehen, etwa bei der Trinkwassergewinnung aus Seen.
In seiner Stellungnahme weist der SGV insbesondere auf folgende Punkte hin:
Trink- und Grundwasserschutz: Der SGV unterstützt die Festlegung von Zuströmbereichen als zentrales Instrument des Trinkwasserschutzes, unter der Voraussetzung einer obligatorischen, nicht degressiven und national harmonisierten Bundesfinanzierung, die mit den Umsetzungsfristen abgestimmt ist. Aus Sicht der Gemeinden sind die konkreten Auswirkungen bislang unzureichend analysiert. Insbesondere Nutzungskonflikte, die begrenzte Verfügbarkeit von Land sowie die Komplexität der bodenrechtlichen Verfahren müssen besser berücksichtigt werden. Der SGV fordert eine Regulierungsfolgenabschätzung, die zusammen mit der Botschaft des Bundesrates dem Parlament vorgelegt wird. Die entsprechenden Kosten dürfen keinesfalls auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden, sondern müssen konsequent von den Verursachern getragen werden.
Abwasserreinigung: Der SGV begrüsst die vorgesehene Erweiterung und Modernisierung der Abwasserreinigungsanlagen insgesamt. Er weist jedoch darauf hin, dass die vorgesehenen Fristen die Erneuerungszyklen der Anlagen nur teilweise berücksichtigen und zu vorzeitigen Abschreibungen führen können. Sachlich begründete Fristverlängerungen sind daher vorzusehen. Die erforderlichen Investitionen in Milliardenhöhe können von den Gemeinden nicht allein getragen werden. Der SGV fordert, dass die Bundesbeiträge nach Grösse und Struktur der ARA angepasst werden, um insbesondere kleine und mittlere ARA angemessen zu entlasten.
Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung: Der SGV lehnt eine generelle Lockerung der Anschlussverpflichtung an die Kanalisation ab. Eng begrenzte Ausnahmen können in besonderen Situationen gerechtfertigt sein, insbesondere in Berggebieten mit grossen Distanzen und extremen topografischen Verhältnissen. Solche Ausnahmen sind restriktiv auszugestalten.
Teilrevision der Gewässerschutzverordnung: Der SGV unterstützt die Einführung neuer ökotoxikologischer Grenzwerte in der Gewässerschutzverordnung. Er erachtet jedoch eine regelmässige und umfassendere Aktualisierung der Stoffliste als unerlässlich, um einen wirksamen präventiven Gewässerschutz sicherzustellen.
Prävention und Verantwortung: Der SGV fordert eine institutionalisierte, periodische Überprüfung aller bewilligungspflichtigen Stoffe, nicht nur im Bereich der Pflanzenschutzmittel, sondern auch in der Human- und Veterinärmedizin. Es kann nicht sein, dass die Gemeinden als Akteure am Ende der Vollzugskette die Folgen von Stoffen tragen, die zunächst legal verwendet wurden und später als Schadstoffe gelten.
Zur Stellungnahme (französisch)
