Ein Projekt des Schweizerischen Gemeindeverbands.
Un projet de l’Association des Communes Suisses.
Un progetto dell’Associazione dei Comuni Svizzeri.

Wer dem Staat unterworfen ist, muss wählen dürfen

16.09.2019

Anna Goppel, Universität Bern

Das Wahl- und Stimmrecht auf Bundesebene ist in der Schweiz Bestandteil der Staatsbürgerschaft. Für all jene, die nicht von Geburt an darüber verfügen, ist der Zugang zur Staatsbürgerschaft an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Das Wahl- und Stimmrecht von diesen Bedingungen abhängig zu machen, widerspricht der Gleichbehandlung und ist demokratisch defizitär, wie Anna Goppel ausführt.


Im Jahr 2016 waren nach provisorischen Angaben des Bundesamts für Statistik mehr als 19,8 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz über 18 Jahre alt und ohne Schweizer Pass. Wenngleich sie im wahlrechtsrelevanten Alter waren, durften diese Menschen in der Schweiz nicht wählen. Das Wahl- und Stimmrecht auf Bundesebene ist in der Schweiz Bestandteil der Staatsbürgerschaft, und die Staatsbürgerschaft erwerben können jene, die nicht per Geburt darüber verfügen, nur, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Nach Kanton teilweise variierend, erhalten sie das Wahlrecht deshalb im Regelfall erst, wenn sie bereits 12 Jahre in der Schweiz gelebt haben, integriert sind, Kenntnisse über den Staatsaufbau, die Geschichte, Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche der Schweiz und des Kantons nachweisen können, nicht von der Sozialhilfe leben, keine Einträge im Strafregister haben und Kenntnisse einer der Landessprachen belegen. Lässt sich dies rechtfertigen?

Der staatlichen Autorität unterworfenViele sind der Ansicht, dass diejenigen, die das Wahlrecht bereits haben, nach eigenem Ermessen bestimmen können sollen, wem das Wahlrecht unter welchen Bedingungen zukommt. Da das Schweizer Wahlvolk, bzw. dessen Repräsentant*innen die Wahlrechtsregeln beschlossen haben, wären diese und der auf sie zurückzuführende Ausschluss vieler Migrant*innen vom Wahlrecht damit nicht zu kritisieren. Übersehen wird dabei, dass es einen moralischen Anspruch auf politische Mitbestimmung gibt.
Wenn wir denjenigen, die einen solchen Anspruch haben, das Wahlrecht verweigern, handeln wir sowohl ethisch als auch demokratisch problematisch. So war es beispielsweise ethisch falsch, als eine rein männliche Wählerschaft entschieden hat, Frauen das Wahlrecht zu verweigern, weil Frauen eben einen Anspruch auf Mitbestimmung haben. Und die Entscheidung war demokratisch defizitär, weil demokratische Legitimität nicht nur von der Einhaltung demokratischer Prozeduren abhängt, sondern auch davon, dass das Wahlvolk richtig zusammengesetzt ist, d.h. alle umfasst, die einen Anspruch auf Mitbestimmung haben. Ebenso verhält es sich heute mit der Verweigerung des Wahlrechts für viele Migrant*innen.

Ein Anspruch auf Mitbestimmung kommt meiner Ansicht nach all jenen zu, die der Autorität des entsprechenden Staates und damit dessen Gesetzen und Entscheidungen in relevanter Weise unterworfen sind. Weshalb? Weil die Unterwerfung unter zwangsbewehrte Gesetze ethisch nur dann vertretbar ist, wenn die Gruppe derjenigen, deren Leben davon geregelt wird, diese Gesetze selbst bestimmt. So wie es inakzeptabel ist, dass mein Ehepartner ohne meine Einwilligung die Regeln bestimmt, denen ich im Haushalt zu folgen habe, ist es inakzeptabel, dass eine bestimmte Gruppe über staatliche Vorschriften entscheidet, die nicht nur ihr Leben, sondern auch das anderer regeln.
Um anhand dieser Auffassung entscheiden zu können, wem das Wahlrecht in einem Staat zusteht, müssten wir klären, wie umfassend und wie lange wir dafür der Autorität eines Staates unterworfen sein müssen. Ohne Zweifel sind all diejenigen hinreichend der Autorität eines Staates unterworfen, die ihren Lebensmittelpunkt für eine gewisse Zeitdauer vollständig dorthin verlegt haben. Die Gesetze und Entscheidungen dieses Staates regeln ihr Leben. Sie sind dort krankenversichert und bringen dort ihre Kinder zur Schule, dort ist geregelt, wie sie im Alter versorgt sind, wen sie heiraten dürfen, ob sie Kinder adoptieren können, wem sie Geld vererben können, ob sie berechtigt sind, eine Ausbildung zu machen und vieles mehr.

Weitere Zugangsbedingungen?Diese Menschen haben einen Anspruch auf Wahlrecht, weil sie staatlicher Autorität unterworfen sind und nicht weil sie gut integriert oder ökonomisch von staatlicher Hilfe unabhängig sind. Die einzige Bedingung, die darüber hinaus vertretbar ist, ist die minimale Bedingung, dass eine Person in der Lage sein muss, eine Wahlentscheidung zu treffen. Deshalb haben richtigerweise auch Kinder noch nicht das Recht, ihre Stimme abzugeben, obwohl auch sie der staatlichen Autorität unterworfen sind. Die Bedingungen, an die das Wahlrecht von Migrant*innen in der Schweiz derzeit darüber hinaus geknüpft ist, lassen sich demgegenüber nicht rechtfertigen:
Abgesehen davon, dass man mit Blick auf einen Teil dieser Bedingungen wie etwa der Unabhängigkeit von Sozialhilfe oder auch der unbescholtenen strafrechtlichen Vergangenheit keinen Zusammenhang zum Wahlrecht herstellen kann, scheitern diese Bedingungen bereits am Prinzip der Gleichbehandlung. Denn Staatsbürger*innen erhalten das Wahlrecht unabhängig von der Erfüllung dieser Bedingungen, und es lässt sich kein Unterschied zwischen Staatsbürger*innen und Migrant*innen ausmachen, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.

Sprachkenntnis als Unterscheidungsgrund?Man mag bezweifeln, dass sich mit dieser Begründung auch Bedingungen wie Sprachkenntnisse oder Aufenthaltsdauer zurückweisen lassen. Ohne Sprachkenntnisse und das Wissen, das man durch Aufenthalt erwirbt, so die Überlegungen, die diesen Bedenken häufig zugrunde liegen, scheitere man bereits am Ausfüllen des Wahlzettels, spätestens aber daran, eine wohl informierte Wahl zu treffen.

Meines Erachtens sind wir auch ohne Sprachkenntnisse und vorgängigen Aufenthalt durchaus fähig, überhaupt oder vernünftig zu wählen. Aber selbst wenn wir fehlenden Sprachkenntnissen den befürchteten Effekt zuschreiben würden, dürfte das Wahlrecht davon nicht abhängen. Denn die Unfähigkeit zu wählen wäre in diesem Fall keine prinzipielle Unfähigkeit, sondern den Umständen geschuldet. Und wenn wir das Wahlrecht von solchen nicht prinzipiellen Unfähigkeiten abhängig machen wollten, müssten wir auch Menschen, die etwa aufgrund mangelnder Sehfähigkeit den nicht blindengerechten Wahlzettel nicht ausfüllen können, das Wahlrecht verweigern. Zu Recht sind wir jedoch der Meinung, dass wir diesen Menschen die Wahl ermöglichen müssen. Ebenso dürften wir diejenigen, denen Sprachkenntnisse fehlen, nicht vom Wahlrecht ausschließen, sondern müssten Sorge tragen, dass sie die notwendigen Informationen erhalten.
Das Wahlrecht darf lediglich von der prinzipiellen und basalen Fähigkeit, eine Wahlentscheidung zu treffen, sowie der Autoritätsunterworfenheit abhängig gemacht werden. Man muss es sich nicht verdienen, sondern hat einen Anspruch darauf, wenn man Teil der Gruppe ist, die den zwangsbewehrten Gesetzen eines Landes unterworfen ist.

Dieser Text ist erschienen in Antidot-Inclu, Nr. 26, Januar 018, S. 28.

Autorin: Anna Goppel ist Professorin für praktische Philosophie mit Schwerpunkt politische Philosophie an der Universität Bern. In ihrer Forschung befasst sich Anna Goppel gegenwärtig mit ethischen Fragen der Migration, der politischen Mitbestimmung und Staatsbürgerschaft, mit moralischer Komplizenschaft sowie mit der normativen Bedeutung von Nahbeziehungen.


Beitrag teilen

 
 
Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen

Kontakt

Schweizerischer Gemeindeverband
Holzikofenweg 8
Postfach
3001 Bern
Tel.: 031 380 70 00
verband(at)chgemeinden.ch

Folgen Sie uns auf

"In comune" auf Facebook (öffnet neues Browserfenster)

Schweizerischer Gemeindeverband

Schweizerischer Gemeindeverband
 

2013. Alle Rechte vorbehalten. Bitte lesen Sie die «Allgemeinen rechtlichen Hinweise, Datenschutz», bevor Sie diese Website weiter benützen.